Deutscher Verband für Treppen- und Plattformlifte

Hier finden Sie wichtige Gerichtsurteile


Einbau eines Treppenliftes auf Mieterkosten trotz Einspruch des Vermieters
[LG Hamburg, Az. 318 T 70/99]
Da eine 95-jährige Hamburgerin unter schwerer Arthrose litt und somit die Treppe zu ihrer Wohnung im zweiten Stock nicht mehr ohne Hilfsmittel erreichen konnte, beantragte sie einen Treppenlift auf eigene Kosten einbauen zu dürfen. Das Bauamt und die meisten Mitbewohner stimmten zu. Doch eine Eigentümerin des Wohnhauses fürchtete um das Erscheinungsbild des repräsentativen Treppenhauses und zog vor das Landgericht Hamburg.
Das Landgericht entschied zu Gunsten der Seniorin, denn laut Verfassung dürfen Behinderte nicht benachteiligt werden. Die Erleichterung für die Seniorin sei erheblich wichtiger als die geringfügige Änderung des Treppenhauses.
Grundsätzlicher Anspruch auf Einbau eines Treppenliftes (2008)
[OLG München, Az. 34 Wx 66/07]
Der Einbau eines Treppenlifts ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 Abs. 1 WEG), denn es handelt sich dabei weder um eine Instandhaltung durch Erhaltung des ursprünglich ordnungsgemäßen Zustands, noch um eine modernisierende Instandsetzung in Form eines Ersatzes einer veralterten Anlage.
Aus diesem Grund bedarf der Einbau des Treppenlifts in einem gemeinsamen Treppenhaus der Zustimmung aller Miteigentümer, soweit diese über das nach § 14 WEG bestimmt Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt werden. Somit besteht grundsäztlich kein Anspruch auf Zustimmung zu solchen baulichen Veränderungen.
=> D.h. der Lift darf nicht ohne Zustimmung aller Eigentümer, die diese Angelegenheit betrifft, gebaut werden. Es sei denn:
Sind allerdings die übrigen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt, bestehe gegen sie ein Anspruch auf Duldung einer baulichen Maßnahmen. So lässt § 14 WEG Raum zur Interessenabwägung aller Parteien. Das Interesse des Gehbehinderten auf leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung wird vor allem nach dem Grad und Umfang seiner Behinderung bemessen. Umso stärker die Beeinträchtigung ist, desto stärkeres Gewicht kommt dem Verbot der Benachteiligung Behinderter zu. Das Interesse der anderen Wohnungseigentümer muss dann dahinter zurückstehen, auch wenn dies eine räumliche Enge im Eingangsbereich bedeutet.
Dies bedeutet: Ist eine körperlich eingeschränkte Person nicht in der Lage seine Wohnung ohne Unterstützung (z.B. durch einen Treppenlift) zu erreichen, müssen die anderen Miteigentümer die baulichen Veränderungen akzeptieren.
Bewilligung eines Treppenliftes durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer reicht aus
[LG Erfurt, Az. 7 T 575/01]
In einer Wohnungseigentumsanlage reicht ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer aus, einen behinderten Mieter einen Treppenlift und damit verbundene notwendige bauliche Veränderungen an der Treppe zu gestatten. Auch wenn nur ein Mieter den Teppenlift alleine nutzt, handelt es sich nicht um ein Sondernutzungsrecht.