Deutscher Verband für Treppen- und Plattformlifte

Förderungsprogramme in Deutschland

1. Programm „Altersgerecht Umbauen“ der KfW-Bankengruppe
Die KfW-Bankengruppe unterstützt im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ barrierereduzierende Maßnahmen mit einem zinsgünstigen Kredit (Programm Nr. 159) oder mit einem Investitionszuschuss (Programm Nr. 455).
Eine Kombination dieser beiden Programme ist nicht möglich. Der seit dem 01.10.2014 angebotene Investitionszuschuss ist eine Alternative zum Kredit. Ebenfalls nicht zulässig ist eine Kombination mit Landesfördermitteln, die aus dem KfW-Förderprogramm 159 refinanziert werden. Nicht möglich ist weiterhin die Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß 35 a Abs.3 EStG oder mit einer Förderung für die entsprechenden Maßnahmen gemäß Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (sog. Wohnriester).
Um Kosten zu sparen, ist es aber möglich, den Zuschuss mit anderen Programmen der KfW zu verknüpfen, wie z.B. mit dem Programm Energieeffizient Sanieren (151/152) oder dem Investitionszuschuss Energieeffizient Sanieren (430). Eine Kombination des Zuschusses mit Förderungen der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegeversicherung für die gleiche Maßnahme ist grundsätzlich möglich. Allerdings darf die Summe der Förderungen 10 % der förderfähigen Investitionskosten nicht übersteigen. Bei einer Überschreitung dieser Grenze wird der Zuschussbetrag des KfW-Programms anteilig gekürzt. Die Förderung aus der sozialen Pflegeversicherung ist gegenüber dem KfW-Zuschuss 455 vorrangig in Anspruch zu nehmen.

 

2. Programme „Sozial investieren“ und „Kommunal Investieren“ der KfW Bankengruppe speziell für soziale bzw. kommunale Träger
Unter anderem für den Einbau eines unserer Produkte können gemeinnützige Organisationsformen (einschließlich Kirchen) oder kommunale Träger bei der KfW Bankengruppe zinsgünstige Kredite beantragen. Möglich ist dies unter den Programmen „Sozial investieren (Programmnummer: 147)“ oder „Kommunal investieren (Programmnummer: 148)“. Zu beachten ist, dass hierfür VOR Beginn des Vorhabens bei der Hausbank ein Antrag gestellt werden muss.

 

3. Programm „Förderung von investiven Maßnahmen“ des Landes NRW:
Das Land NRW gewährt unter anderem für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand zinsgünstige Darlehen. Ansprechpartner sind die zuständigen Ämter für Wohnungswesen bzw. die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen. Die genauen Richtlinien und Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Förderdatenbank (dort brauchen Sie bei der Förderrecherche nur den Suchbegriff "BestandsInvest" eingeben und gelangen dann zu den Richtlinien: "Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest)").
Weitere Informationen auf www.foerderdatenbank.de.

 

4. Zuschüsse durch die Pflegekasse:
Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines Pflegebedürftigen kann bei der Pflegekasse die Übernahme der Kosten in Höhe von max. 4.000,00 Euro beantragt werden. Ein Eigenanteil wird nicht erhoben. Unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen fallen entweder Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, erhöht sich die Leistung auf bis zu 16.000,00 Euro je Maßnahme.
Dabei sind alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung zur Wohnumfeldverbesserung notwendig sind, als eine Verbesserungsmaßnahme auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfsbedarfs zu werten. Nur wenn sich die Pflegesituation ändert und aus diesem Grund eine weitere Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung erforderlich wird, handelt es sich um eine neue Maßnahme.
Voraussetzung für den Zuschuss ist generell, dass die betreffende Person einer der Pflegestufen 0-3 zugeordnet ist. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss, bevor eine Maßnahme durchgeführt wird (z.B. Einbau eines Treppensitzliftes), denn nachträglich werden diese Zuschüsse nicht bewilligt.